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   OVG Sachsen, 15.05.2002 - 5 K 497/98   

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OVG Sachsen, 15.05.2002 - 5 K 497/98 (https://dejure.org/2002,51219)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 15.05.2002 - 5 K 497/98 (https://dejure.org/2002,51219)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 15. Mai 2002 - 5 K 497/98 (https://dejure.org/2002,51219)
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  • BFH, 13.02.1996 - VII R 89/95

    Wird bei Zusammenveranlagung der Erstattungsanspruch nur eines Ehegatten

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.05.2002 - 5 K 497/98
    Der Wille des Finanzamtes ist daher offensichtlich nicht darauf gerichtet, eine Zahlung an ihn zu erbringen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 1996 VII R 89/95 , BStBl II 1996, 436 m.w.N.).

    Dieses "Auswahlermessen" kann jedoch eingeschränkt sein, wenn die Finanzbehörde erkennt oder erkennen musste, dass ein Ehegatte mit der Auszahlung des auf ihn entfallenden Teiles eines Erstattungsbetrages an den anderen Ehegatten aus nachvollziehbaren Gründen nicht einverstanden ist oder wenn sich aus sonstigen Umständen ergibt, dass die Vorgehensweise des Finanzamtes nicht gebilligt wird (vgl. BStBl. II 1996, 436).

  • BFH, 06.06.2000 - VII R 104/98

    Erstattungsansprüche: Abtretung aufgrund von Verlustrücktrag

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.05.2002 - 5 K 497/98
    Wegen der ausschließlichen Sachverhaltsverwirklichung, nämlich des (nicht ausgleichsfähigen) Verlustes im Veranlagungszeitraum 1995, kann die Änderung frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995 ex nunc Rechtsfolgen für die Veranlagungen 1993 bzw. 1994 begründen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 104/98 , BStBl II 2000, 491; FG München, Urteil vom 7. Oktober 1998 9 K 1308/98 , EFG 1999, 238).
  • FG München, 07.10.1998 - 9 K 1308/98
    Auszug aus OVG Sachsen, 15.05.2002 - 5 K 497/98
    Wegen der ausschließlichen Sachverhaltsverwirklichung, nämlich des (nicht ausgleichsfähigen) Verlustes im Veranlagungszeitraum 1995, kann die Änderung frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995 ex nunc Rechtsfolgen für die Veranlagungen 1993 bzw. 1994 begründen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 104/98 , BStBl II 2000, 491; FG München, Urteil vom 7. Oktober 1998 9 K 1308/98 , EFG 1999, 238).
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